Inhaltsverzeichnis  
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck des Verbandes
§ 3 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Aufnahme
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
§ 8 - Ehrenmitglieder
§ 9 - Regionalverbände
§ 10 - Organe und satzungsgemäße Institutione
§ 11 - Hauptversammlung
§ 12 - Außerordentliche Hauptversammlung
§ 13 - Präsidium
§ 14 - Beirat
§ 15 - Sportgericht
§ 16 - Schieds- und Disziplinargericht
§ 17 -  Disziplinaranwalt
§ 18 - Referenten und Ausschüsse
§ 19 - Kassenprüfer
§ 20 - Kommunikation
§ 21 - Ordnungen und Richtlinien
§ 22 - Satzungsänderungen
§ 23 - Aufwendungsersatz
§ 24 - Steuerliche Vermögensbindung
§ 25 - Auflösung des DBV
§ 26 - Haftungsbeschränkung
§ 27 - Inkrafttreten

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Deutsche Bridge-Verband e.V. (DBV) wurde am 4. Februar 1949 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 5049 eingetragen. Dieser Tag gilt damit als offizieller Gründungstag des DBV. 
  2. Der DBV hat seinen Sitz in Köln. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Verbandes 

  1. Der DBV ist ein Verband von Bridge Vereinen, die den Bridgesport in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.
  2. Dazu gehören insbesondere alle bridgesportlichen Aktivitäten, die a) der Völkerverständigung in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland, b) dem kulturellen, sozialen und karitativen Austausch mit Menschen verschiedener Nationalität, Herkunft und Generationen, c) der Förderung der Jugend, d) der Wahrung der besonderen Belange der älteren Generation dienen. Der DBV nimmt hierbei als nationaler Verband alle Aufgaben wahr, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine und Regionalverbände hinausgehen.
  3. Der DBV ist insbesondere zuständig für a) die Vertretung der Interessen des deutschen Bridgesports auf nationaler und internationaler Ebene, b) die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Sportbetriebs, c) die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe, d) die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, des Unterrichtswesens und des Turnierleiterwesens, e) die Verwaltung von Daten der Mitgliedsvereine und ihrer Mitglieder unter Beachtung des Datenschutzes.
  4. Der DBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel, die dem DBV zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des DBV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der DBV ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der DBV ist a) Gründungsmitglied der European Bridge League, b) Mitglied der World Bridge Federation.
  2. Er strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) an.
  3. Der DBV kann Mitglied in anderen Verbänden werden, soweit dies die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben fördert. Dies bedarf nach Anhörung des Beirats auf Antrag des Präsidiums der Zustimmung durch die Hauptversammlung. Für eine Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist die Zustimmung bereits erteilt. 

§ 4 – Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft im DBV können rechtsfähige und nichtrechtsfähige Bridge Vereine auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerben, die 
    a) den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln pflegen und fördern,
    b) Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anbieten,
    c) die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Mitglieder anerkennen und entsprechend ausführen,
    d) in ihre Satzung die vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.
  2. Andere Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft im DBV erwerben, wenn sie eine eigene Bridgeabteilung haben. Sie haben einen der Mitgliederzahl ihrer Bridgeabteilung entsprechenden Mitgliedsbeitrag an den DBV zu zahlen. Der Leiter der Bridgeabteilung gilt gegenüber dem DBV zur Vertretung des Vereins berechtigt, wenn der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft und sie dem DBV mitteilt. Die Rechte und Pflichten gegenüber dem DBV gelten nur für die Bridgeabteilungen und deren Mitglieder. 

§ 5 – Aufnahme

  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim DBV oder beim zuständigen Regionalverband zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: die Satzung und das Protokoll der Versammlung, in der beschlossen wurde, DBV Mitglied zu werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des DBV mit Zustimmung des zuständigen Regionalverbandes.
  3. Die Aufnahme in den DBV begründet zugleich die Mitgliedschaft im zuständigen Regionalverband. Die Aufnahme in den DBV und den zuständigen Regionalverband wird durch den jeweiligen Verband bestätigt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller per Einschreiben seitens des DBV zuzustellen. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch zu. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der DBV Geschäftsstelle eingelegt werden. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht statt oder verweigert der zuständige Regionalverband weiterhin seine Zustimmung, steht dem Antragsteller der Weg zum Schieds- und Disziplinargericht des DBV offen.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet: 
    a) durch Austritt. Der Austritt eines Mitgliedsvereins muss in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Termin und Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung sind der DBV Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich mitzuteilen. Wird der Austritt beschlossen, ist dies dem DBV unter Beifügung des Versammlungsprotokolls mitzuteilen. Eine bis zum Ende des 3. Quartals ein- gehende Austrittserklärung wird zum Jahresende wirksam. Danach ein- gehende Erklärungen werden zum Ende des Folgejahres wirksam.
    b) durch Ausschluss. Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen: i. eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung, Entscheidungen der Verbandsgerichte oder einen Beschluss des DBV, ii. iii. iv. einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des DBV, eines seiner Regionalverbände, eines seiner Mitgliedsvereine oder eines der in § 10 genannten Gremien, Satzungsbestimmungen, die den Interessen des DBV widersprechen, wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde (§ 4 dieser Satzung). Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.
    c) durch Erlöschen Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt, wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat. Die Auflösung ist dem DBV unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, welche die Auflösung beschlossen hat. 
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im DBV führt zur gleichzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im zuständigen Regionalverband.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine 

  1. Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar  oder mittelbar aus dieser Satzung und ihren Zwecken ergeben. Sie haben das Recht, an der Willensbildung im DBV mitzuwirken.
  2. Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen, die Entscheidungen der Verbandsgerichte sowie Beschlüsse des DBV zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten. 
  3. Die Mitgliedsvereine unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit, ihre Mitglieder haben sie entsprechend zu verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist erst eröffnet, wenn alle Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind. 
  4. Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen. Bemessungsgrundlage dafür ist die Anzahl der Personen, die ihnen als Erstmitglieder zu Beginn des Geschäftsjahres angehören oder ihnen im Laufe des Geschäftsjahres als solche beitreten.  Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, werden vom DBV nur bei einem Verein als Erstmitglied geführt. Dieser Verein hat den Verbandsbeitrag an den DBV abzuführen. Beim Wechsel der Erstmitgliedschaft während eines Geschäftsjahres ist der Verbandsbeitrag nicht nochmals zu entrichten.
  5. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem DBV die für eine ordnungsgemäße Verbandsverwaltung notwendigen Daten ihrer Mitglieder mitzuteilen. Dies umfasst die erstmalige Mitteilung wie auch die regelmäßige Aktualisierung. Inhalt und Umfang der Daten sowie die Zeitpunkte der erstmaligen Meldung wie auch der Aktualisierung werden in einer von Präsidium und Beirat zu beschließenden Ordnung geregelt. 
  6. Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Hauptversammlung. 
  7. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem DBV unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift und des neuen Satzungstextes mitzuteilen.

§ 8 – Ehrenmitglieder 

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder erlangen aufgrund der Ehrenmitgliedschaft dieselben Rechte und dieselbe Stellung im Bereich des DBV wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts, Beitragspflichten und sonstige Leistungspflichten bestehen nicht. Mitgliedschaften im Bereich des DBV bleiben von Ehrenmitgliedschaften unberührt. - 6 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022

§ 9 – Regionalverbände 1) Der DBV ist gegliedert in Regionalverbände. Diese fassen die Vereine innerhalb eines politischen oder verkehrsmäßig einheitlichen Gebietes zusammen. Sie dienen der Förderung der Verbandszwecke in ihrem Bereich. 2) Die Regionalverbände erfüllen die allgemeinen Verbandsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie können dem Disziplinaranwalt des DBV die regionale Zuständigkeit für ihre Aufgaben allgemein oder im Einzelfall übertragen. Sie haben auf die Einhaltung der Verbandssatzung und aller sonstigen Rechtsvorschriften des DBV zu achten. Sie regeln ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich und haben sich als rechtsfähige oder nicht-rechtsfähige Vereine zu organisieren. Die Satzungsbestimmungen haben sinngemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu entsprechen. Auf die Regelungen von§ 2 und § 4 wird besonders hingewiesen. Zu den Aufgaben der Regionalverbände gehören die Öffentlichkeitsarbeit und die Information der angeschlossenen Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen und nationalen Bridge-Geschehen. 3) Die Regionalverbände haben die Interessen ihrer Mitgliedsvereine im DBV zu vertreten. 4) Die Regionalverbände haben im Sinne des föderalistischen Gedankens mit den anderen Regionalverbänden zu kooperieren. 5) Die Regionalverbände sind berechtigt, von ihren Mitgliedsvereinen Beiträge zu erheben. 6) Neue Regionalverbände können nur mit Zustimmung des DBV gegründet werden. 7) Die Anerkennung der Regionalverbände und die Abgrenzung ihrer Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche beschließt das Präsidium mit Zustimmung des Beirats und der betroffenen Regionalverbände, vorbehaltlich der Genehmigung der Hauptversammlung. 8) Im Verhältnis zu den Regionalverbänden gilt § 6 dieser Satzung entsprechend.

§ 10 – Organe und satzungsgemäße Institutionen 1) Organe a) Hauptversammlung b) Präsidium c) Beirat 2) Satzungsgemäße Institutionen a) Sportgericht b) Schieds- und Disziplinargericht c) Disziplinaranwalt - 7 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 3) Niemand kann zugleich Mitglied in mehreren Gremien im Sinne von Absatz 1 b) und c) und Absatz 2 sein.  

§ 11 – Hauptversammlung 1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des DBV, in der die Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ein schriftlich bevollmächtigtes Vereinsmitglied, ihre Rechte wahrnehmen. 2) Die Hauptversammlung ist öffentlich. Das Präsidium kann mit Zustimmung des Beirats eine Beschränkung der Teilnahme mit der Maßgabe beschließen, dass teilnehmen dürfen: Alle Mitglieder des Präsidiums und Beirats, je 2 Vertreter der in § 10 Absatz 2 aufgeführten satzungsgemäßen Institutionen, je Mitgliedsverein maximal 2 Vertreter, je Regionalverband maximal je 2 Vertreter, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, die Referenten, die Mitglieder von Ausschüssen sowie maximal 2 Vertreter des Juniorenausschusses. 3) Jeder Mitgliedsverein hat je angefangene 50 Erstmitglieder, die per 1. Januar des Geschäftsjahres dem DBV gemeldet sind, eine Stimme. Ein Verein kann nur einheitlich abstimmen. 4) Mitgliedsvereine, die an der Versammlung nicht teilnehmen, können ein Mitglied des Vorstandes des Regionalverbandes, dem der Verein angehört, oder den Vertreter eines anderen Mitgliedsvereins des eigenen Regionalverbandes zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.  Die Vollmacht ist jedes Jahr neu, entweder schriftlich, per einfacher E-Mail oder über ein vergleichbares seitens des DBV zur Verfügung gestelltes digitales Verfahren zu erteilen. Stimmrechte der einzelnen Vollmachten können nicht geteilt werden. Den Vertretern können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Weisungen mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Ermächtigte bei Änderung der bei der Vollmachtserteilung bekannten Sachlage oder auch aufgrund der Meinungsbildung im Plenum in sachgerechter Weise von der Weisung abweichen darf. 5) Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums einschließlich der zu bildenden und von Vizepräsidenten zu leitenden Ressorts regelmäßig in den geraden Jahren und der satzungsgemäßen Institutionen (§ 10 dieser Satzung) regelmäßig in den Jahren, die durch 5 ohne Rest teilbar sind. Außerordentliche Wahlen müssen innerhalb eines Vierteljahres nach Antragstellung eines Viertels der Mitgliedsvereine angesetzt werden, b) die Wahl der Kassenprüfer regelmäßig in den geraden Jahren, c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, d) die Entlastung des Präsidiums, e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) die Genehmigung des Haushaltsplans, g) die Festsetzung von Beiträgen, h) den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, - 8 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 i) j) die Änderung der Satzung, die Auflösung des DBV 6) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (möglichst in den ersten vier Monaten) zusammen und wird vom Präsidium einberufen. 7) Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens zwei Monate vorher, die Tagesordnung mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben (§ 20 dieser Satzung). Das Präsidium kann Vereinsmitgliedern und deren Vertretern ermöglichen: a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. 8) Die Mitgliedsvereine, die Regionalverbände, das Präsidium und der Beirat können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres des Termins der Jahreshauptversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungs- oder Beitragsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig. 9) Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Vereinen spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung mitgeteilt werden (§ 20 dieser Satzung). 10) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 11) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. 12) Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation, auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist in besonderer Form abzustimmen.  Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen sowie den Mitgliedern des Beirats bekannt zu geben (§ 20 dieser Satzung). - 9 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022

§ 12 – Außerordentliche Hauptversammlung Auf Antrag des Präsidiums, des Beirates, eines Viertels der Mitgliedsvereine oder, wenn das Präsidium nur noch aus drei oder weniger gewählten Mitgliedern besteht, ist spätestens 3 Monate nach Antragseingang oder nach Reduzierung des Präsidiums auf drei oder weniger gewählte Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben (§ 20 dieser Satzung). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß. § 13 – Präsidium 1) Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des DBV. Es hat insbesondere die Aufgabe, a) die Verbandsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Verbandszweckes zu leiten, die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen, b) den Verband zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten, c) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des DBV gemeinsam mit dem Beirat festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen, d) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überwachen, e) die Finanzen des DBV kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen, f) der Hauptversammlung über die Ausführung der vorstehend genannten Aufgaben zu berichten, g) die Öffentlichkeitsarbeit verbandsintern und -extern zu gewährleisten. 2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens fünf und maximal acht Vizepräsidenten. Die Anzahl der Vizepräsidenten wird durch Beschluss der Hauptversammlung nach der Wahl des Präsidenten und seines ständigen Stellvertreters festgelegt. 3) Ein Vizepräsident ist der ständige Vertreter des Präsidenten. Der Präsident leitet das Präsidium und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Entsprechend der Zahl der Vizepräsidenten sind Ressorts zu bilden, darunter mindestens ein Ressort Geschäftsführung/Verwaltung und ein Ressort Finanzen. Die übrigen Ressorts werden entsprechend den jeweils aktuellen Erfordernissen bestimmt. Der Vizepräsident, der ständiger Vertreter des Präsidenten ist, leitet entweder das Ressort Geschäftsführung/Verwaltung oder das Ressort Finanzen. 4) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied nachgewählt, endet seine Mitgliedschaft am Ende der Wahlperiode des Präsidiums. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreicht, findet ein dritter - 10 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Zunächst wird der Präsident, dann der Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten gewählt. Dieser erklärt mit der Annahme der Wahl, ob er das Ressort Geschäftsführung/Verwaltung oder das Ressort Finanzen übernimmt. Sodann wird gemäß dem Beschluss in Absatz 2 zweiter Satz die entsprechende Anzahl von Vizepräsidenten für die weiteren Ressorts gewählt. 5) Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von 4 Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung eine Person, welche die Geschäfte des Ausscheidenden ausführt, hierbei ist § 10 Absatz 3 zu berücksichtigen. 6) Der DBV wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom Präsidenten oder seinem ständigen Vertreter vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. 7) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein ständiger Vertreter und mindestens zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. 8) Das Präsidium kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren fassen. 9) Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben. 10) Die Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich das Präsidium gibt.

§ 14 – Beirat 1) Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Regionalverbände, sie können sich in einzelnen Beiratssitzungen von einem ihrer Vorstandsmitglieder vertreten lassen. 2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Angelegenheiten, b) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über regionale Geschehnisse und Entwicklungen mit dem Präsidium, c) Zustimmung zum Erlass von Ordnungen und Richtlinien des DBV, d) Mitwirkung bei den in dieser Satzung ausdrücklich genannten Angelegenheiten, - 11 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 e) die Gemeinschaftsaufgaben der Regionalverbände festzulegen und alle Maßnahmen zu koordinieren, die gemeinsam geplant und kooperativ erledigt werden sollen. 3) Gemeinsame Sitzungen des Präsidiums und des Beirates, die mindestens zweimal im Jahr stattfinden sollen, werden vom Präsidenten oder einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. Sie werden von ihm oder dem das Ressort Geschäftsführung/Verwaltung leitenden Vizepräsidenten einberufen. Auf Verlangen von 1/3 der Beiratsmitglieder sind sie binnen 2 Monaten nach Eingang des Begehrens einzuberufen. 4) Der Beirat wählt in den geraden Jahren auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für das Wahlverfahren gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. 5) Präsidium und Beirat können sich für ihre satzungsgemäßen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsordnung geben. Für Beschlussfassungen in den gemeinsamen Sitzungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn das Präsidium und der Beirat jeweils mehrheitlich dafür stimmen. 6) Für den Beirat und Sitzungen des Beirats gelten die Absätze 3 und 5 sowie § 13 Absätze 8 und 9 entsprechend.

§ 15 – Sportgericht 1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des DBV in allen sportrechtlichen, aus dem Turnier- oder sonstigen Spielbetrieb des DBV und dessen Mitgliedsvereinen resultierenden Angelegenheiten, soweit und sobald für diese nicht, insbesondere wegen der Schwere von Verstößen gegen den Grundsatz der Sportlichkeit, die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts (§ 16 dieser Satzung) eröffnet ist. Es entscheidet unter Anwendung der Reglementarien, die in den anerkannten Regelwerken der WBF und des DBV zur Durchführung des Turnier- und sonstigen Sportbetriebs enthalten sind. Sein Verfahren und seine Entscheidungen entsprechen dem Grundsatz, dass ein fairer, regelkonformer und störungsfreier Sportbetrieb gewährleistet wird.  Es kann die sportlichen Sanktionen verhängen und Maßnahmen aussprechen, die in den vorgenannten Regelwerken zum Turnier- und Sportbetrieb enthalten sind. 2) Die Entscheidungen des Sportgerichts sind unanfechtbar. Sie sind auch für die Regionalverbände, Mitgliedsvereine des DBV, Mitglieder und Turnierteilnehmer bindend, die an dem Turnier oder der Sportveranstaltung, auf die sich die jeweilige Entscheidung bezogen hat, teilgenommen haben. 3) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und regelmäßig 8 Beisitzern. Das Gericht tagt in der Besetzung von 3 Personen. Ein Mitglied des Gerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Sportgerichts einschließ-- 12 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 lich des Vorsitzenden werden in der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, zunächst der Vorsitzende und danach die Beisitzer. Für jedes während der Dauer der Amtszeit ausscheidende Mitglied rückt ein nicht gewählter Kandidat der Wahl zu Beisitzern in der Reihenfolge der Stimmen nach. Darüber hinaus frei werdende Beisitzerstellen werden, wenn die Zahl der Beisitzer ansonsten unter 6 sinken würde, von der Hauptversammlung für die Dauer der laufenden Amtszeit des Gerichts entsprechend den Regelungen zur Wahl von Beisitzern besetzt. Wird die Stelle des Vorsitzenden frei, kann die Hauptversammlung jederzeit die Nachwahl für die restliche Amtszeit veranlassen. 4) Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt. 5) Das Sportgericht kann, insbesondere zur Sicherung eines reibungslosen Turnierbetriebs, einstweilige Anordnungen treffen.

§ 16 – Schieds- und Disziplinargericht 1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist im Rahmen seiner in dieser Satzung bestimmten Zuständigkeiten die oberste gerichtliche Instanz des DBV in allen die Verbandsinteressen berührenden Streitigkeiten seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder, seiner Regionalverbände sowie der in § 10 genannten Gremien und der in Absatz 3 d) genannten weiteren Antragsberechtigten, soweit nicht das Sportgericht zuständig ist. Es wird auf Antrag tätig. 2) Das Schieds- und Disziplinargericht wird als Rechtsmittelgericht tätig, soweit eine entsprechende Zuständigkeit in dieser Satzung oder in der Verfahrensordnung bestimmt ist. In Schieds- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind die in  § 10 genannten Gremien antragsberechtigt, sofern ihre Rechte bzw. ihr satzungsmäßiger Aufgabenbereich berührt werden; Mitglieder von Mitgliedsvereinen oder letztere selbst sind nicht antragsberechtigt, soweit nicht Satzung oder Verfahrensordnung ausdrücklich ein entsprechendes Recht einräumen. 3) Das Schieds- und Disziplinargericht ist in vereins- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zuständig für: a) die Schlichtung und Entscheidung von zivilrechtlichen nicht disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft im DBV ergeben, außerdem in ebensolchen Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft in einem Regionalverband oder einem seiner Mitgliedsvereine, sofern in der Satzung oder Verfahrensordnung ein Rechtsmittel zum Schieds- und Disziplinargericht eröffnet ist, b) die Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsvereins, auch auf Antrag des zuständigen Regionalverbandes, c) die Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss eines Regionalverbandes, auch auf Antrag eines anderen Regionalverbandes, d) die Schlichtung von und erforderlichenfalls Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den in § 10 Absatz 1 b) und c) sowie Absatz 2 genannten Gremien über Befugnisse, Rechte und Pflichten; auch auf Antrag eines Organs des - 13 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 DBV oder auf Antrag von Regionalverbänden und von Mitgliedsvereinen, sofern sie durch die Streitigkeit in ihren Rechten und Befugnissen betroffen sind. In disziplinarrechtlichen Angelegenheiten ist - soweit die Verfahrensordnung erstinstanzlich oder im Rechtmittelzug eine entsprechende Zuständigkeit vorsieht - das Schieds- und Disziplinargericht zuständig für: e) die Ahndung von schuldhaften Verfehlungen und Verstößen eines Mitglieds eines Vereins im Bereich des DBV (im Folgenden: Betroffener) gegen die Satzung, eine Ordnung, eine Richtlinie des DBV oder eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des DBV oder eines Regionalverbandes, f) die Ahndung von schuldhaften Verstößen des Betroffenen gegen die internationalen Turnier-Bridge-Regeln, gegen deren Umsetzungen durch den DBV sowie gegen elementare Grundsätze der Sportlichkeit im Bridge, soweit der Disziplinaranwalt dafürhält, dass sie ein so hohes disziplinarisches Gewicht haben, dass sie unbeschadet einer etwaigen Entscheidung durch ein Sport- oder Turnierschiedsgericht eines Mitgliedsvereins, eines Regionalverbandes oder des DBV oder bei Auslandsturnieren einer entsprechenden ausländischen     oder internationalen Einrichtung einer disziplinarischen Ahndung bedürfen, g) die Erstreckung einer von einem Gericht eines Vereins oder Regionalverbandes verhängten Disziplinarmaßnahme gegen den Betroffenen auf das Gebiet des DBV, soweit aus Sicht des Antragstellers eine Erstreckung zur Erreichung des Zwecks der Maßnahme erforderlich erscheint - auf Antrag des erkennenden Gerichts, eines Regionalverbandes oder des Disziplinaranwalts. 4) Das Schieds- und Disziplinargericht des DBV kann bei Verfehlungen im Sinne von Absatz 3 unter Berücksichtigung des Gewichts des Fehlverhaltens des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen: a) eine Verwarnung, b) eine Geldbuße bis zur Höhe von Euro 3.000, die Geldbuße ist an den DBV zu entrichten, c) das Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im DBV, in einem seiner Mitgliedsvereine oder in einem seiner Regionalverbände auf Zeit oder auf Dauer, d) das Verbot der Teilnahme an Verbandsturnieren im Bereich des DBV, eines seiner Regionalverbände oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit oder auf Dauer, e) das Verbot der Nutzung von DBV Einrichtungen, einer seiner Mitgliedsvereine oder einer seiner Regionalverbände auf Zeit oder auf Dauer. Die Maßnahmen zu b) bis e) können nebeneinander verhängt werden. 5) Die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts sind für die genannten Antragsteller oder Betroffenen, Mitgliedsvereine sowie ihre Mitglieder und den in § 10 genannten Gremien verbindlich. Kommt der von einer Entscheidung des Schieds- und Disziplinargerichts Beteiligte oder Betroffene dieser nicht nach, können die genannten Antragsteller, Mitgliedsvereine und auch der Disziplinaranwalt das Schieds- und Disziplinargericht wegen der Durchsetzung der Maßnahme erneut und, auch wenn die Entscheidung im Rechtmittelzug ergangen war, unmittelbar anrufen. Die schuldhafte Nichtbefolgung der Entscheidung durch den Betroffenen bzw. bei der Verurteilung eines Mitgliedsvereins oder Regionalverbands - 14 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 der verantwortlichen Person ist eine selbstständige Pflichtverletzung und kann Maßnahmen nach Absatz 4 a) bis e) zur Folge haben. 6) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird das Schieds- und Disziplinargericht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung tätig. Erklärt sich eine Partei damit nicht einverstanden, ist das Verfahren einzustellen. Den Beteiligten steht dann der ordentliche Rechtsweg offen. 7) Das Schieds- und Disziplinargericht kann einstweilige Anordnungen treffen. In Disziplinarangelegenheiten setzt dies einen dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung voraus, die zur Sicherung des Ansehens und des ungestörten Verlaufs des Bridgesports eine sofortige Maßnahme unumgänglich erscheinen lässt. 8) Für die Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichts, die Wahl seiner Mitglieder, die Kosten sowie die Verfahrensdurchführung gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung entsprechend.

§ 17 – Disziplinaranwalt 1) Der Disziplinaranwalt wacht darüber, dass die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des DBV und seiner Regionalverbände sowie der internationalen TurnierBridge-Regeln und die anerkannten Grundsätze eines fairen Bridgesports von allen Einzelpersonen, Vereinen und Regionalverbänden eingehalten werden. Dazu beteiligt er sich in Wahrnehmung der Verbandsinteressen an den Verfahren des Schieds- und Disziplinargerichts des DBV, indem er es – ausgenommen in Organstreitigkeiten – anruft und die notwendigen Anträge stellt; in Verfahren, in denen Gerichte als Rechtsmittelgericht tätig werden, hat er, sofern er nicht ohnehin Verfahrensbeteiligter ist, ein Teilnahme- und Informationsrecht. Die Regionalverbände und die Mitgliedsvereine des DBV sind berechtigt, die ihnen zustehenden Kompetenzen auch im Einzelfall dem Disziplinaranwalt zu übertragen. 2) Der Disziplinaranwalt kann auch Unsportlichkeiten und Verstößen nachgehen, die im Umfeld des Verbandes oder bei allen Turnieren im Bereich des DBV auftreten. Wenn das zuständige regionale Gericht eine Befassung mit dem Vorfall abgelehnt hat, wenn ein solches Gericht nicht besteht oder wenn der Disziplinaranwalt der Auffassung ist, dass besonders schwere Verfehlungen oder Verstöße im Sinne von § 16 Absatz 4 b) bis e) vorliegen, kann er das Schieds- und Disziplinargericht des DBV statt des zuständigen Regionalgerichts anrufen. 3) Der Disziplinaranwalt wacht auch darüber, dass Mitglieder des DBV und seiner Vereine und Regionalverbände die in Absatz 1 Satz 1genannten Regelungen und Grundsätze bei Turnieren, die nicht vom DBV oder einem in ihm zusammengeschlossenen Vereine oder Verbände verantwortlich durchgeführt werden, einhalten. Dies gilt auch für Online-Turniere und für auf Online-Plattformen durchgeführte Turniere. Der Disziplinaranwalt kann bei Turnieren gemäß Satz 1 und Satz 2 bei erheblichen Verstößen gegen die Grundsätze der Fairness und Sportlichkeit im Bridge das Schieds- und Disziplinargericht anrufen, wenn der Veranstalter - 15 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 keine Sanktion oder nur eine solche Sanktion verhängt hat, die nach der Beurteilung des Disziplinaranwalts nicht ausreichend ist, um das Ansehen des Bridgesports im DBV zu wahren oder / und erneuten schwerwiegenden Verstößen vorzubeugen. Die vom Veranstalter des Online-Turniers oder dem Betreiber der Online-Plattform ausgesprochenen Sanktionen hat der Disziplinaranwalt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei seiner Entscheidung, ob und wie er vorgeht, zu berücksichtigen. 4) Der Disziplinaranwalt hat das Rechtsmittel der Revision zum Schieds- und Disziplinargericht (§16 dieser Satzung) in allen Verfahren, in denen ein Gericht entgegen seinen Anträgen entschieden hat. 5) Der Disziplinaranwalt unterrichtet die in § 10 genannten Gremien und die Präsidien der Vereine und Regionalverbände von den Entscheidungen der von ihm angerufenen Gerichte. Das Präsidium trägt durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit externen Veranstaltern von Bridgeturnieren oder Bridge-Online-Plattformen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass der Disziplinaranwalt auch seine Aufgaben gemäß Absatz 3) ausüben kann. 6) Der Disziplinaranwalt hat bis zu zwei Stellvertreter. Sie werden in der Hauptversammlung in den durch fünf teilbaren Jahren für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend, weiter ist  § 10 Absatz 3 zu berücksichtigen. 7) Der Disziplinaranwalt handelt in den jeweiligen Verfahren nach den in der Verfahrensordnung niedergelegten Verfahrensgrundsätzen.

§ 18 – Referenten und Ausschüsse 1) Das Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Ihre Rechte und Pflichten sind bei der Bestellung festzulegen. 2) Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. 

§ 19 – Kassenprüfer 1) Der DBV ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen, a) ob die Buchführung des DBV ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, b) ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten, c) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet wurden. - 16 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 2) Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. 3) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht einem der in § 10 Absatz 1 b) und c) oder Absatz 2 genannten Gremien angehören. 4) Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Für das Wahlverfahren gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der Beirat bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatzkassenprüfer, die Hauptversammlung wählt einen Kassenprüfer bis zum nächsten geraden Jahr nach. 

§ 20 – Kommunikation 1) Der DBV gewährleistet im Interesse der verbandsinternen Kommunikation eine breite Information der Mitgliedsvereine über seine Webseite. Er kann sich hierzu auch einer Verbandszeitschrift in gedruckter oder elektronischer Form bedienen. 2) Für den Austausch von Informationen zwischen den Gremien (§ 10 dieser Satzung), den Regionalverbänden und den Mitgliedsvereinen werden insbesondere Internet und E-Mail genutzt.

§ 21 – Ordnungen und Richtlinien Die Satzung wird ergänzt durch Ordnungen und Richtlinien, die für das Erreichen der Satzungszwecke des DBV erforderlich sind. Sie werden vom Präsidium mit Zustimmung des Beirats beschlossen. Für die Beschlussfassung gilt § 14 Absatz 5 Satz 2. 

§ 22 – Satzungsänderungen Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. § 11, Absatz 12, Satz 2 findet Anwendung. Für die Änderung des § 25 ist die dort angegebene Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, werden nur wirksam, wenn das zuständige Finanzamt ihre steuerliche Unbedenklichkeit anerkennt oder wenn die Hauptversammlung die Satzungsänderung in Kenntnis möglicher steuerlich nachteiliger Auswirkungen ausdrücklich beschließt. 

§ 23 – Aufwendungsersatz 1) Den Mitgliedern des Präsidiums oder anderen für den Verein handelnden Personen mit vergleichbarer Tätigkeit kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Hauptversammlung. - 17 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 Abweichend davon können die Mitglieder des Präsidiums oder andere für den Verein handelnde Personen mit vergleichbarer Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sofern dies durch den Umfang der Tätigkeit geboten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins gerechtfertigt ist. Die Hauptversammlung entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss über die Höhe der Vergütung. Das Präsidium hat die Höhe der Vergütung zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 2) Die Mitglieder der Gremien (§10 dieser Satzung) und andere für den Verein handelnde Personen wie z.B. Ausschussmitglieder, Referenten, Kassenprüfer oder Helfer z.B. bei der Organisation und Durchführung von Turnieren haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen, die ihnen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen DBV Aufgaben entstehen. Daneben kann ihnen ihr Arbeits- oder Zeitaufwand pauschal abgegolten werden. Die Ausgestaltung ist in einer gesonderten Ordnung geregelt. Der Erlass dieser Ordnung erfolgt durch die Hauptversammlung. 3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung des DBV erstattet. Der Erlass erfolgt durch die Hauptversammlung.

§ 24 – Steuerliche Vermögensbindung Bei Auflösung oder Aufhebung des DBV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Hauptversammlung beschließt, wer das DBV Vermögen erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 25 – Auflösung des DBV Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der auf ihr vertretenen Stimmen die Auflösung des DBV beschließen. 

§ 26 – Haftungsbeschränkung 1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. - 18 Satzung des DBV e.V. vom 30.04.2022 2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich  oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 27 – Inkrafttreten Diese Änderungssatzung ist von der Hauptversammlung am 30. April 2022 in Magdeburg beschlossen worden. Sie ersetzt die bisher geltende Satzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. März 2007.

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